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Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern für Lieferungen via Internet
| 1. Geltungsbereich | |
|---|---|
| 1.1 |
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für den Kauf von Produkten im Internet sowie für deren Lieferung. Bei den Produkten kann es sich um Neu- bzw. auch Gebrauchtgeräte handeln. Der Vertrag zwischen dem
registrierten Kunden und Rohde & Schwarz GmbH & Co. KG bzw. der Rohde & Schwarz Europe GmbH (nachfolgend “R&S” genannt) kommt durch die Annahme der via Internet abgegebenen Bestellung zustande. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von R&S maßgebend. |
| 1.2 | Der Verkauf der Produkte kann aus juristischen Gründen hinsichtlich bestimmter Länder beschränkt sein; in diesen Fällen wenden Sie sich für weitere Fragen an den für Sie zuständigen Vertreter / Regional Agent. |
| 1.3 | Für alle Lieferungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. |
| 1.4 | Unterlagen, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Leistungsangaben in Prospekten und Datenblättern enthalten keine Garantien, sondern Leistungsbeschreibungen. Abweichungen, die durch inzwischen eingetretenen Fortschritt begründet und gerechtfertigt sind, behält sich R&S auch nach Bestätigung des Auftrags vor. |
| 2. Preise / Gefahrübergang | |
| 2.1 |
Die Preise gelten für Lieferungen
|
| 2.2 | Der Gefahrübergang bestimmt sich nach den jeweils anwendbaren Incoterms 2000. |
| 2.3 | Die Preise verstehen sich, einschließlich handelsüblicher Verpackung, in Euro, ohne Umsatzsteuer. |
| 2.4 | Kunden aus den Ländern der Europäischen Union, die über keine VAT Identifikationsnummer verfügen, wird die in Deutschland gültige Umsatzsteuer (19%) berechnet. |
| 2.5 | Kunden mit Lieferadresse in Deutschland wird die in Deutschland gültige Mehrwertsteuer (19%) berechnet. |
| 3. Eigentumsvorbehalt | |
| 3.1 | Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von R&S bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsbindung zustehenden Forderungen und Ansprüche, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Läßt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so ist R&S berechtigt, diese Rechte geltend zu machen, und der Kunde verpflichtet, alle Maßnahmen von R&S zum Schutz ihres Eigentums bzw. ihrer Sicherheitsinteressen an dem Liefergegenstand zu unterstützen. |
| 3.2 | Bis zur Aufgabe der in Ziffer 3.1 genannten Rechte durch R&S ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang tritt der Kunde seine Forderungen gegen den Erwerber an R&S ab. Falls das Eigentum von R&S durch Verbindung mit einer anderen Sache erlischt, erwirbt R&S anteiliges Eigentum an der neuen Sache. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die R&S nach Ziffer 3 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird R&S auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. |
| 3.3 | Soweit der Liefergegenstand aus Software besteht erlangt der Kunde kein Eigentum, sondern lediglich die in 6. niedergelegten Rechte. |
| 4. Zahlungsbedingungen | |
| 4.1 |
Der Kunde kann zwischen folgenden Zahlungsarten wählen:
|
| 4.2 | Abweichend von Ziffer 4.1 kann nach vorhergehender Prüfung durch R&S Zahlung gegen Rechnung vereinbart werden. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an R&S innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. |
| 4.3 | Der Kunde kann mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
| 4.4 | Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, behält sich R&S, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, die Berechnung von Jahreszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 vor, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, daß R&S kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. |
| 4.5 | Zahlungsort ist München. |
| 5. Frist für Lieferungen | |
| 5.1 | Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. |
| 5.2 | Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. |
| 5.3 | Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Hierzu gehören auch alle Verfügungen von hoher Hand, wie das Nichterteilen einer notwendigen behördlichen Genehmigung, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, aber auch allgemeiner Mangel an Rohstoffen und Versorgungsgütern, verspäteter Zugang der vom Kunden zu liefernden Unterlagen, sowie sonstige Gründe, die R&S nicht zu vertreten hat. |
| 5.4 | Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als in Ziffer 5.3 genannten Gründen kann der Kunde ab der 3. Woche - sofern er glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte der Lieferung verlangen, die wegen nicht rechtzeitiger Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen bzw. erbracht werden konnte. |
| 5.5 | Der Kunde kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 5.3 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. |
| 5.6 | Entschädigungsansprüche des Kunden, die über die in Ziffer 5.4 genannten Grenzen in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer R&S etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer R&S gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. |
| 5.7 | Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann dem Kunden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden. |
| 6. Software | |
| 6.1 | R&S räumt dem Kunden das zeitlich nicht begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software und die dazugehörige Dokumentation ausschließlich für den Betrieb der dafür vorgesehenen Hardware zu verwenden. Der Kunde ist nicht befugt, die Software ganz oder teilweise zu reproduzieren, zu ändern, zu ergänzen, zu kompilieren oder zurückzukompilieren. Die Software und die Dokumentation dürfen nur zu Archivierungs- oder zu von R&S ausdrücklich schriftlich gestatteten Zwecken kopiert werden; alle Kopien müssen dieselben Urheberrechtshinweise wie die Originale enthalten. Der Kunde garantiert, daß die Software und die Dokumentation weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden. |
| 6.2 | Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Software oder der Dokumentation. Im Falle einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes bzw. der Software wird der Kunde dem Erwerber die vorstehenden Verpflichtungen auferlegen. |
| 6.3 | Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation verbleiben bei R&S. |
| 7. Abnahme | |
| Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden abzunehmen. | |
| 8. Haftung für Sachmängel | |
| Für Sachmängel haftet R&S wie folgt: | |
| 8.1 | Alle diejenigen Teile oder Leistungen werden nach Wahl von R&S unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. |
| 8.2 | Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung bzw. der Abnahme gemäß Ziffer 7. |
| 8.3 | Der Kunde hat Sachmängel gegenüber R&S unverzüglich schriftlich detailliert zu rügen. Für unverlangt an R&S gesandte Waren kann R&S keinerlei Verantwortung übernehmen. |
| 8.4 | Der Kunde hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist R&S berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. |
| 8.5 | Zunächst ist R&S stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. |
| 8.6 | Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung vermindern. |
| 8.7 | Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer - wie z.B. chemischer, elektrochemischer,
elektrischer und atmosphärischer - Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern (vgl. Ziffer 8.10). Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. |
| 8.8 | Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
| 8.9 | Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen R&S bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen R&S gilt ferner Ziffer 8.8 entsprechend. |
| 8.10 |
Software Hinsichtlich Software können nach dem Stand der Technik Mängel nicht ausgeschlossen werden. Die Haftung für Mängel der Software beschränkt sich daher auf wesentliche Funktionsabweichungen der Software von der Software-Beschreibung, die trotz Befolgung der Dokumentation auftreten. Weiter ist vorausgesetzt, daß es sich um eine auf einer Referenzanlage bei R&S reproduzierbare Abweichung handelt. |
| 8.11 |
Kalibrierungen Bei Kalibrierungen elektronischer Meß- und Prüfgeräte und Anlagen wird die Genauigkeit von Normalien abgeleitet. Der Umfang der Messungen wird durch die technischen Daten der zugehörigen Gerätebeschreibung bestimmt. Auf Wunsch werden festgestellte Meßwerte in einem Prüfbericht dokumentiert und für den Zeitpunkt der Prüfung als richtig festgestellt. Der Kunde hat das Recht, sich zum Zeitpunkt der Prüfung von der ordnungsgemäßen Durchführung der Kalibrierung in den Geschäftsräumen von R&S zu überzeugen. Darüber hinausgehende Mängelansprüche kann der Kunde nicht geltend machen. |
| 9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung | |
| 9.1 | Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, daß R&S die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. |
| 9.2 | Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von R&S erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht R&S das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Falls R&S von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, so wird R&S dieses nach Erkennen der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen. R&S ist berechtigt, von dem Rücktrittsrecht auch dann Gebrauch zu machen, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. |
| 10. Sonstige Schadensersatzansprüche | |
| 10.1 | Anderweitige Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. |
| 10.2 | Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
| 10.3 | R&S bzw. ihr Erfüllungsgehilfe haftet nicht für Folgeschäden oder mittelbare Schäden (die Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind), wie z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Verlust von Daten infolge eines Software-Fehlers oder Zinsverlust. Die Haftungsbeschränkung gilt für den Kunden entsprechend (sofern nicht ein Fall der Ziffer 4.5 vorliegt). |
| 10.4 | Der Kunde stellt R&S von allen Kosten, Zahlungen, Schadensersatzansprüchen, Zinsverlusten aufgrund Forderungen Dritter, soweit der Kunde solche Forderungen zu vertreten hat, frei. Darüber hinaus stellt der Kunde R&S von allen etwaigen Forderungen Dritter frei, für die R&S gegenüber dem Kunden nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 10.1 nicht haftet. |
| 11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel | |
| 11.1 | Sofern nicht anders vereinbart, ist R&S verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von R&S erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet R&S gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 8.2 bestimmten Frist wie folgt: |
| 11.1.1 | R&S wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies R&S nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. |
| 11.1.2 | Die Pflicht von R&S zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 10. |
| 11.1.3 | Die vorstehend genannten Verpflichtungen von R&S bestehen nur, soweit der Kunde R&S über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und R&S alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. |
| 11.2 | Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. |
| 11.3 | Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von R&S nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von R&S gelieferten Produkten eingesetzt wird. |
| 11.4 | Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 11.1.1, geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 8.4, 8.5 und 8.9 entsprechend. |
| 11.5 | Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend. |
| 11.6 | Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Kunden gegen R&S und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. |
| 12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand | |
| 12.1 | Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. |
| 12.2 | Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten wird München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit der Kunde Kaufmann ist. R&S ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. |
| 13. Verbindlichkeit des Vertrages | |
| 13.1 | Die Bedingungen des Kunden, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für R&S auch dann unverbindlich, wenn R&S ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. |
| 13.2 | Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. |
| 13.3 | Alle vertraglichen Vereinbarungen - einschließlich Nebenabreden - bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. Die Schriftform wird durch die Übermittlung einer E-Mail gewahrt. |
ROHDE & SCHWARZ GMBH & CO. KG, MÜHLDORFSTRASSE 15, 81671 MÜNCHEN, DEUTSCHLAND